Die Faszination für Hunde mit einem wolfsähnlichen Erscheinungsbild hat zur Entwicklung verschiedener Rassen geführt, die oftmals mit echten Wolfshybriden verwechselt werden. Ein prominentes Beispiel für solche Rassen ist der Northern Inuit, der aufgrund seines Aussehens häufig fälschlicherweise als Wolfshybrid angesehen wird. Es ist jedoch entscheidend, eine klare Unterscheidung zwischen dem Northern Inuit und echten Wolfshybriden zu treffen, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen und die Haltung dieser Tiere.
Northern Inuit und Wolfanteil:
- Geringer Wolfanteil: Beim Northern Inuit ist der Wolfanteil sehr gering. Die Northern Inuit International Unleashed (NIIU) versichert, dass seit der Gründung der Rasse kein Wildtieranteil mehr in die Northern Inuit Rasse eingekreuzt wurde, was diese Rasse klar von Wolfshybriden abgrenzt.
- Der Northern Inuit wurde gezielt gezüchtet, um das wolfsähnliche Aussehen zu erreichen, jedoch ohne einen signifikanten Wolfsgenetikanteil einzubeziehen. Diese Rasse besteht hauptsächlich aus einer Mischung verschiedener Haushunderassen.
- Dies bedeutet, dass die aktuellen Northern Inuit Hunde, die unter dem Verband NIIU geführt werden, hauptsächlich auf Haushunde zurückzuführen sind und weniger Verhaltensmerkmale eines Wolfes zeigen.
Wolfshybriden – Eine andere Kategorie:
Im Gegensatz dazu sind Wolfshybriden direkte Kreuzungen zwischen Wölfen und Hunden und weisen eine deutlich komplexere und oft unberechenbarere Natur auf. Sie erfordern spezielle Haltungsbedingungen und unterliegen in der Schweiz strengen gesetzlichen Regelungen.
Diese Unterscheidung ist von großer Bedeutung, da sie die öffentliche Wahrnehmung und die rechtlichen Anforderungen für die Haltung dieser Tiere beeinflusst. Während Northern Inuits als normale Haushunde gehalten werden können, erfordern Wolfshybriden besondere Aufmerksamkeit und sind an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden.
Prozentuale Einteilung des Wolfanteils
- F1-Wolfshybride: Erste Generation einer Kreuzung zwischen Wolf und Hund. Genetisch 50% Wolf, 50% Hund.
- F2-Wolfshybride: Ein Großelternteil ist ein Wolf, was in etwa einem 25% Wolfanteil entspricht.
- F3 und weiter: Bei weiteren Generationen sinkt der Wolfanteil weiter. Bereits ab der F3-Generation können sich die Anteile stark vermischen, und der Wolfanteil kann weiter abnehmen.
Stolpersteine für Laien:
- Identifizierung des Wolfanteils: Für Laien kann es schwierig sein, den genauen Wolfanteil in einem Hund zu identifizieren, insbesondere wenn es sich um Hybriden mit geringem Wolfanteil handelt. Genetische Tests können hier Klarheit schaffen.
- Verständnis des Verhaltens: Ohne entsprechende Kenntnisse und Erfahrung kann die Unterscheidung zwischen wolfsähnlichem und hundetypischem Verhalten herausfordernd sein, was zu Missverständnissen in der Erziehung und im Umgang mit dem Tier führen kann.
Speziell für die Schweiz:
In der Schweiz ist die Haltung von Tieren mit hohem Wildtieranteil, einschließlich Wolfshybriden, streng reguliert. Diese Tiere erfordern spezielle Haltungsbedingungen und können unter die Bewilligungspflicht fallen. Northern Inuit Hunde fallen, aufgrund ihres geringen bis nicht vorhandenen Wolfanteils, nicht unter diese Kategorie. Sie können somit als normale Haushunde gehalten werden, ohne die speziellen Anforderungen und Genehmigungen, die für Wolfshybriden erforderlich sind:
Gesetzliche Rahmenbedingungen:
- Tierschutzgesetz: Das Tierschutzgesetz in der Schweiz schützt das Wohlbefinden und die Würde des Tieres. Es legt strenge Vorschriften für die Haltung, Zucht und den Handel mit Tieren fest.
- Bewilligung und Ausbildung: Für die Haltung bestimmter Tierarten, insbesondere von exotischen Heim- und Wildtieren, ist eine Ausbildung und eine kantonale Bewilligung erforderlich. Dies gilt auch für gewerbsmäßige Wildtierhaltungen.
- Verantwortungsvolle Zucht: Zuchtziele dürfen nicht im Zusammenhang mit Schmerzen, Schäden oder Missachtung der Tierwürde stehen. Bestimmte Zuchtformen, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind verboten.
Einschränkungen bei der Haltung und Zucht von Wildtierhybriden aus Hunden in der Schweiz:
Wildtierhybride sind Kreuzungsprodukte zwischen Haus- und Wildtieren, die als urtümliche Hunde gehalten werden. Der Name einer Rasse lässt keine Rückschlüsse auf eine direkte Verpaarung mit Wildtieren zu. IN den letzten Jahren WERDEN wieder Wolfshybride (z. B. Husky X Wolf) gehandelt.
Wildtierhybride, die nicht wie Haustiere gehalten oder gezüchtet werden dürfen:
Kreuzungsprodukte mit hohem Wildtieranteil eignen sich nicht als Heimtiere, weil sie nicht nur wie Wildtiere aussehen, sondern sich auch so verhalten. Entsprechend anspruchsvoll ist der Umgang mit ihnen, weshalb sie nach Artikel 86 Tierschutzverordnung (TSchV) den Wildtieren gleichgestellt sind. Darunter fallen Nachkommen aus Verpaarungen, bei denen ein Elternteil oder ein Grosselter ein Wildtier ist (vgl. Art. 86 Bst. a und c TSchV) sowie Wildtierhybride mit einem Wildtieranteil von fünfzig Prozent, wobei die Anzahl Generationen zur erstmaligen Wildtiereinkreuzung belanglos ist (vgl. Art. 86 Bst. b TSchV).
Wildtier oder Haustier?
Wer sich versichern will, dass ein Wolfshund wie ein Haushund gehalten werden kann und darf, muss dies anhand einer Stammbaumanalyse abklären.
Nicht jeder Wolfshund stammt von einem Wolf ab. Anhand der Anzahl Generationen kann bei Wolfsmischlingen kein Rückschluss darauf gezogen werden, ob sie unter die Wildtierbestimmungen fallen. Die Kreuzungsprodukte von Wölfen mit Hunden sind fruchtbar und können beliebig oft untereinander gekreuzt werden (der Wildtieranteil bleibt auch nach einer beliebigen Anzahl Generationen bei 50 %). Werden diese 50 %-Wolfsmischlinge mit einem Hund verpaart, so gelten die Nachkommen der ersten Generation nach Tierschutzrecht noch als Wildtiere, weil ein Grosselternteil ein Wolf ist. Ab der nächsten Generation hingegen dürfen sie wie Haushunde gehalten werden, sofern kein Wolf mehr eingekreuzt wurde.
Wildtierhybride, die in Wildtiergehegen gehalten werden müssen
Wildtierhybride nach Artikel 86 TSchV müssen in Zoogehegen gehalten werden. Einem solchen Wolfsmischling steht demnach ein ausbruchsicheres Wolfgehege von 400 m2 zu, in dem er graben und sich verstecken kann.
Wildtierhybride, für deren Betreuung eine Ausbildung erforderlich ist
Wer für die Betreuung von Wildtieren oder Wildtierhybriden nach Artikel 86 TSchV verantwortlich ist, muss über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für die Haltung von Wölfen über ein Diplom als Tierpflegerin oder Tierpfleger verfügen (vgl. Art. 85 Abs. 1 – 2 TSchV).
Wildtierhybride, deren Haltung bewilligungspflichtig ist
Das private Halten von Wolfsmischlingen, die unter Artikel 86 TSchV fallen, ist bewilligungspflichtig (vgl. Art. 89 Bst. a TSchV). Nur wenn alle Voraussetzungen an die Haltung und Ausbildung erfüllt sind, erteilt die kantonale Tierschutzfachstelle eine Bewilligung für das private Halten von Wildtieren bzw. Wildtierhybriden nach Art. 86 TSchV (vgl. Art. 95 Bst. a + d TSchV).
Verbotene Wildtiereinkreuzungen
Haustiere sind seit Jahrtausenden gut an das Zusammenleben mit den Menschen angepasst. Durch züchterische Selektion sind zahlreiche Rassen entstanden, so dass es aus Tierschutzgründen nicht gerechtfertigt ist, durch Wildtiereinkreuzungen neue Kreationen zu erschaffen, deren Haltung anspruchsvoll ist. Daher verbietet die Tierschutzverordnung das gezielte Verpaaren von Haushunden mit Wildtieren (vgl. Art. 28 Abs. 1 TSchV).
Wolfshybriden der ersten und zweiten Generation, nach Artikel 86 TSchV, dürfen zwar mit einer Haltebewilligung gehalten, jedoch nicht zur Zucht verwendet werden.